Ab 01.12.2022
Mit Wirkung vom 01.12.2022 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,8 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.12.2022 können Sie hiereinsehen.
Darüber hinaus wurde die Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte mit Wirkung vom 01.10.2022 angehoben, die Beträge sind auf dieser Seite abgebildet.
Außerdem wurde durch das Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation in Anlage 7 zum NBesG der Kinderanteil im Familienzuschlag mit Wirkung vom 01.01.2023 neu geregelt. Diese Neufassung ist
hier
abgebildet.
Ab 01.03.2021
Mit Wirkung vom 01.03.2021 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 1,4 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.03.2021 können Sie hier einsehen.
Ab 01.03.2020
Mit Wirkung vom 01.03.2020 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 3,2 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.03.2020 können Sie hier einsehen.
Ab 01.03.2019
Mit Wirkung vom 01.03.2019 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 3,16 % erhöht, die Grundgehälter jedoch mindestens um 100 Euro. Die Besoldungstabellen ab 01.03.2019 können Sie
hier
einsehen.
Ab 01.06.2018
Mit Wirkung vom 01.06.2018 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,0 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.06.2018 können Sie hier einsehen.
Ab 01.06.2017
Mit Wirkung vom 01.06.2017 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,5 % erhöht, die Grundgehälter jedoch um mindestens 75 Euro. Die Besoldungstabellen ab 01.06.2017 können Sie hier einsehen.
Ab 01.01.2017
Ab 01.01.2017 ist bei den Besoldungsgruppen A 12, A 13 und A 14 in der dritten Erfahrungsstufe kein Betrag mehr ausgewiesen. Bei diesen Besoldungsgruppen ist die vierte Erfahrungsstufe die neue Anfangsstufe, in der ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist.
Bei der Besoldungsgruppe R 1 ist ab 01.01.2017 die erste Erfahrungsstufe weggefallen. Hier ist jetzt die zweite Erfahrungsstufe die Anfangsstufe.
Die angepasste Besoldungstabelle ab 01.01.2017 können Sie hier einsehen.
Ab 01.06.2016
Mit Wirkung vom 01.06.2016 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,0 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.06.2016 können Sie hier einsehen.
Ab 01.06.2015
Mit Wirkung vom 01.06.2015 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,5 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.06.2015 können Sie hier einsehen.
Ab 01.06.2014
Mit Wirkung vom 01.06.2014 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,95 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.06.2014 können Sie hier einsehen.
Ab 01.01.2013
Mit Wirkung vom 01.01.2013 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,65 % erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden um 50 Euro angehoben. Um 25 Euro wird beim Familienzuschlag der Betrag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht.
Die Besoldungstabellen ab 01.01.2013 können sie hier einsehen.
Ab 01.01.2012
Mit Wirkung vom 01.01.2012 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 1,9 % erhöht. Anschließend werden die Grundgehaltssätze um 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge um 6 Euro erhöht.
Die Besoldungstabellen ab 01.01.2012 können sie hier einsehen.
Ab 01.04.2011
Mit Wirkung vom 01.04.2011 werden die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 1,5 % erhöht. Die Besoldungstabellen ab 01.04.2011 können sie hier einsehen.
Für den Monat April 2011 wird eine Einmalzahlung von 360 Euro gewährt. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst beträgt die Einmalzahlung 120 Euro.
Am 01.04.2011 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro ergibt.
Ab 01.03.2010
Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen, allgemeinen Stellenzulagen, Zuschüsse, Sonderzuschüsse und Ergänzungsbeträge zum Grundgehalt erhöhen sich ab 01.03.2010 um 1,2 %.
Ab 01.03.2009
Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden wie folgt erhöht:
- die Grundgehaltssätze um 20 Euro und anschließend um 3,0 %;
- der Familienzuschlag sowie einige Zulagen und andere Bezügebestandteile um 3,0 %.
Ab 01.01.2008
Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen, allgemeinen Stellenzulagen, Zuschüsse, Sonderzuschüsse und Ergänzungsbeträge zum Grundgehalt erhöhen sich ab 01.01.2008 um 3,0 %.
Ab 01.01.2005
Mit dem niedersächsischen Haushaltsbegleitgesetz 2005 ist § 13 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefasst worden. Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhöhen sich danach ab 01.01.2005 um etwa 3,4 %. Hiermit werden die Anpassungen zum 01.07.2003 (2,4 %) und zum 01.04.2004 (1,0%) ab 01.01.2005 nachgeholt. Die Bezügeerhöhungen zum 01.08.2004 (1,0 %) stehen weiterhin nicht zu. Ab 01.01.2005 sind somit in Niedersachsen für die BesGr. B 9 und B 10 die Grundgehaltssätze aus der Besoldungstabelle zum Stand 01.04.2004 zu zahlen.
Für alle übrigen Besoldungsgruppen gelten weiterhin die Tabellen zum Stand 01.08.2004.
Ab 01.08.2004
Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen, allgemeinen Stellenzulagen, Zuschüsse, Sonderzuschüsse, Ergänzungsbeträge zum Grundgehalt erhöhen sich ab 01.08.2004 um 1,0 % mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9 bis B 11.
Ab 01.04.2004
Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen, allgemeinen Stellenzulagen, Zuschüsse, Sonderzuschüsse, Ergänzungsbeträge zum Grundgehalt erhöhen sich ab 01.04.2004 um 1,0 % (mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9 bis B 11).
Ab 01.04.2003 / 01.07.2003
Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen, allgemeinen Stellenzulagen, Zuschüsse, Sonderzuschüsse, Ergänzungsbeträge zum Grundgehalt erhöhen sich ab 01.04.2003 (BesGr. A 2 - A 11) bzw. ab 01.07.2003 (die übrigen Besoldungsgruppen mit Ausnahme der BesGr. B 9 bis BesGr. B 11) um 2,4 %.
Ab 01.01.2002
Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen, allgemeinen Stellenzulagen, Zuschüsse, Sonderzuschüsse, Ergänzungsbeträge zum Grundgehalt erhöhen sich ab 01.01.2002 um 2,2 v.H.
Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung in den Jahren 1999 bis 2002 aufgrund der Bildung der Versorgungsrücklage war nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig.